Dasselbe gelte auch für Art. 35 Abs. 1 KOV, da diese Vorschrift ebenfalls nur eine Kannvorschrift zu Gunsten des Konkursamtes darstelle. Der gegen diesen Entscheid eingereichte Beschwerde-Weiterzug wurde von der Schuldbetreibungs- und Konkurskommission des Obergerichts abgewiesen. Aus den Erwägungen: Die Ausführungen des Amtsgerichtspräsidenten sind zutreffend und es kann auf sie verwiesen werden. Die Vorinstanz hat die übereinstimmende Lehre und Rechtsprechung zu Art. 169 SchKG richtig dargestellt. Art. 169 Abs. 1 SchKG auferlegt die Haftung für die Kosten bis zur Einstellung des Konkurses bzw. bis zum Schuldenruf dem das Konkursbegehren stellenden Gläubiger. Bezweckt wird mit Art.