232 SchKG) entstünden. Aufgrund der klaren Bestimmung von Art. 169 Abs. 1 SchKG habe der Beschwerdeführer nicht auf eine Begrenzung seiner Haftung auf die Höhe des vom Konkursrichter einverlangten Kostenvorschusses vertrauen dürfen. Die Berufung auf Treu und Glauben gehe deshalb fehl. Art. 169 Abs. 2 SchKG enthalte eine Kannvorschrift zu Gunsten des Konkursrichters betreffend Einforderung eines Kostenvorschusses. Wenn Art. 169 Abs. 2 SchKG keine Pflicht zur Einholung eines Kostenvorschusses begründe, könne die fakultative Einholung eines Kostenvorschusses auch nicht die Grenze der Haftung nach Art. 169 Abs. 1 SchKG bilden. Dasselbe gelte auch für Art.