Nach Abschluss des Verfahrens wurde E. vom Konkursamt aufgefordert, Fr. 2574.25 für die ungedeckten Kosten im Konkursverfahren über die Stiftung D. zu bezahlen. Dagegen beschwerte sich dieser beim Amtsgerichtspräsidenten mit dem Antrag, die fragliche Rechnung sei aufzuheben und es sei festzustellen, dass er die ungedeckten Kosten im Konkursverfahren der Stiftung D. nicht zu tragen habe. Der Amtsgerichtspräsident wies die Beschwerde ab. Er führte aus, wer das Konkursbegehren stelle, hafte gemäss Art. 169 Abs. 1 SchKG für die Kosten, die bis und mit der Einstellung des Konkurses mangels Aktiven (Art. 230 SchKG) oder bis zum Schuldenruf (Art. 232 SchKG) entstünden.