| | Entscheid: | Auf Ersuchen des Gläubigers E. wurde über die Stiftung D. der Konkurs eröffnet, nachdem E. vorgängig den verlangten Kostenvorschuss von Fr. 1200.- geleistet hatte. In der Folge wurde der Konkurs eingestellt, da kein Gläubiger die Durchführung des Verfahrens verlangte und den dafür notwendigen Kostenvorschuss leistete. Nach Abschluss des Verfahrens wurde E. vom Konkursamt aufgefordert, Fr. 2574.25 für die ungedeckten Kosten im Konkursverfahren über die Stiftung D. zu bezahlen.