O., N 1 zu § 59 ZPO). Eine Pflicht zur Mitwirkung des Richters besteht jedoch nur, wenn die Vorbringen der Parteien unklar sind, und die Berechtigung zu dieser Mitwirkung findet ihre Grenzen an der in § 60 Abs. 1 und 2 ZPO festgeschriebenen Verhandlungs- und Verfügungs- bzw. Dispositionsmaxime (Studer/Rüegg/Eiholzer, a.a.O., N 2 zu § 59 ZPO). Vorliegend war der Antrag der Klägerin klar und unmissverständlich. Eine Pflicht zur Klärung des Prozessstoffes bestand nicht, weshalb der Vorinstanz keine Verletzung der Aufklärungspflicht vorgeworfen werden kann. (Das Bundesgericht hat die dagegen erhobene staatsrechtliche Beschwerde am 5. Juli 1999 abgewiesen.) |