Die Luzerner Zivilprozessordnung verpflichtet den Richter, die Parteien auf unklare Vorbringen aufmerksam zu machen und ihnen Gelegenheit zur Klärung solcher Vorbringen zu geben (§ 59 ZPO). Dem Richter kommt somit innerhalb gewisser Schranken die Befugnis zur materiellen Prozessleitung zu, weshalb er berechtigt und verpflichtet sein kann, an der Erstellung der Grundlagen für die Rechtsfindung mitzuwirken und insbesondere in der Sammlung und Sichtung des Prozessstoffs gestaltend einzugreifen. Die Verletzung dieser Pflicht kann eine Verweigerung des rechtlichen Gehörs darstellen (Studer/Rüegg/Eiholzer, a.a.O., N 1 zu § 59 ZPO).