O., N 1 und 2 zu § 61 ZPO). Diese mitwirkungsbezogene Seite des rechtlichen Gehörs hat die Vorinstanz zweifellos nicht verletzt. Die Klägerin konnte ihre Sachdarstellung vortragen und der Beklagte konnte dazu Stellung nehmen. 6.3.2. Allerdings dient das rechtliche Gehör auch der Sachaufklärung. Die Luzerner Zivilprozessordnung verpflichtet den Richter, die Parteien auf unklare Vorbringen aufmerksam zu machen und ihnen Gelegenheit zur Klärung solcher Vorbringen zu geben (§ 59 ZPO).