sie werde durch ihr entgegenstehende Prozessmaximen eingeschränkt. Eine solche stelle die Aufklärungspflicht des Richters dar, wonach dieser die Parteien auf unklare Rechtsbegehren aufmerksam machen und ihnen Gelegenheit zu deren Präzisierung geben müsse. Indem die Vorinstanz dies unterlassen habe, habe sie den Grundsatz des rechtlichen Gehörs verletzt. 6.3.1. Der Verfahrensgrundsatz des rechtlichen Gehörs sichert den Parteien das Recht auf gehörige Mitwirkung am Prozess und verpflichtet den Richter, stets alle Parteien gleichmässig zu sämtlichen relevanten Vorbringen und Eingaben anzuhören (§ 61 ZPO; Studer/Rüegg/Eiholzer, a.a.O., N 1 und 2 zu § 61 ZPO).