Entgegen der Ansicht der Klägerin schliesst - angesichts der durchaus verschiedenen Voraussetzungen und Wirkungen - ein Begehren um definitive Rechtsöffnung dasjenige um provisorische Rechtsöffnung so wenig in sich, wie es im umgekehrten Sinne der Fall ist (LGVE 1989 I Nr. 36). 6.3. Weiter macht die Klägerin geltend, die Erteilung der provisorischen Rechtsöffnung hätte die Dispositionsmaxime in keiner Weise verletzt. Es wäre ihr weder mehr als verlangt zugesprochen worden noch etwas anderes, sondern dasselbe, nämlich die Rechtsöffnung. Zudem gelte die Dispositionsmaxime nicht absolut; sie werde durch ihr entgegenstehende Prozessmaximen eingeschränkt.