Der Rechtsschutz wird grundsätzlich nur auf Antrag und im Rahmen des Antrages gewährt. Die Vorinstanz hat daher nicht überspitzt formalistisch gehandelt, wenn sie die beantragte definitive Rechtsöffnung mangels eines definitiven Rechtsöffnungstitels abwies und die provisorische Rechtsöffnung mangels eines entsprechenden Antrages nicht erteilte. Entgegen der Ansicht der Klägerin schliesst - angesichts der durchaus verschiedenen Voraussetzungen und Wirkungen - ein Begehren um definitive Rechtsöffnung dasjenige um provisorische Rechtsöffnung so wenig in sich, wie es im umgekehrten Sinne der Fall ist (LGVE 1989 I Nr. 36).