4 BV in Widerspruch. Überspitzter Formalismus ist nur gegeben, wenn die strikte Anwendung der Formvorschriften durch keine schutzwürdigen Interessen gerechtfertigt ist, zum blossen Selbstzweck wird und die Verwirklichung des materiellen Rechts in unhaltbarer Weise erschwert oder verhindert (BGE 118 V 315; 115 Ia 17). 6.2.2. Die Beachtung der Dispositionsmaxime ist nicht Selbstzweck, sondern ein wesentliches Element des Zivilprozesses. Der Rechtsschutz wird grundsätzlich nur auf Antrag und im Rahmen des Antrages gewährt.