Indem die Vorinstanz ihre Kognition auf den formellen Antrag um Erteilung der definitiven Rechtsöffnung beschränkt habe, habe sie überspitzt formalistisch gehandelt; denn es verstehe sich von selbst, dass, wer um definitive Rechtsöffnung ersuche, auch die provisorische Rechtsöffnung wolle. Die Vorinstanz hätte ihr ohne grossen prozessualen Aufwand Gelegenheit geben können und müssen, ihr Rechtsbegehren zu ergänzen. 6.2.1. Überspitzter Formalismus ist eine besondere Form der Rechtsverweigerung.