Dies hat sie unbestritten getan; und sie gelangte auch zu Recht zur Überzeugung, dass die von der Klägerin aufgelegten Wechsel nicht die Eigenschaft eines definitiven Rechtsöffnungstitels im Sinne von Art. 80 SchKG haben. Die Rüge der Verletzung des Grundsatzes der richterlichen Rechtsanwendung ist daher unbegründet. 6.2. Zum andern rügt die Klägerin die Verletzung des Verbots des überspitzten Formalismus. Einem rechtsgültigen Wechsel komme zweifellos die Rechtsnatur eines provisorischen Rechtsöffnungstitels zu. Indem die Vorinstanz ihre Kognition auf den formellen Antrag um Erteilung der definitiven Rechtsöffnung beschränkt habe, habe sie überspitzt formalistisch gehandelt;