, Zürich 1979, S. 156). Diese besagen, dass die Parteien mit ihren Begehren nicht nur den Beginn eines Prozesses oder dessen vorzeitiges Ende, sondern das eigentliche Prozessthema bestimmen (Studer/Rüegg/Eiholzer, Der Luzerner Zivilprozess, N 3 zu § 60; Guldener, a.a.O., S. 148). 6.1.2. Vorliegend hat die Klägerin ausdrücklich die definitive Rechtsöffnung beantragt. Da im Rechtsöffnungsverfahren die Dispositionsmaxime gilt (LGVE 1989 I Nr. 36), hatte die Vorinstanz einzig zu prüfen, ob die von der Klägerin vorgetragenen Tatsachen und die von ihr bezeichneten Urkunden zur definitiven Rechtsöffnung berechtigten. Dies hat sie unbestritten getan;