Nach dem Grundsatz des rechtlichen Gehörs sind die Parteien berechtigt, dem Richter ihre Rechtsauffassungen darzulegen. Eine Partei erleidet aber keinen Nachteil, wenn sie von dieser Möglichkeit keinen Gebrauch macht oder wenn sie ihren Antrag zur Klage auf eine unzutreffende Gesetzesbestimmung stützt, sofern er nur im Ergebnis als begründet erscheint. Ob das zutrifft, hat der Richter von Amtes wegen zu entscheiden. Der Richter ist deshalb berufen, alle in Betracht fallenden Rechtssätze zur Anwendung zu bringen. Der Grundsatz gilt indes nur im Rahmen der Verfügungs- bzw. Dispositionsmaxime (Guldener, Schweizerisches Zivilprozessrecht, 3. Aufl., Zürich 1979, S. 156).