Zum einen habe die Vorinstanz gegen den Grundsatz "iura novit curia" (§ 99 Abs. 1 ZPO) verstossen, der es dem Rechtsuchenden erlaube, sich darauf zu beschränken, dem Richter den streitigen, rechtlich relevanten Sachverhalt darzulegen, der seinerseits die rechtliche Subsumtion vorzunehmen habe. 6.1.1. Der Grundsatz "iura novit curia" besagt, dass die Rechtsanwendung Sache des Richters ist. Deswegen spielt es keine Rolle, ob sich eine Partei zur Begründung der Klage oder zu ihrer Abwehr auf die zutreffenden Rechtssätze berufen hat oder nicht. Nach dem Grundsatz des rechtlichen Gehörs sind die Parteien berechtigt, dem Richter ihre Rechtsauffassungen darzulegen.