| | Rechtskraft: | Diese Entscheidung ist rechtskräftig. | | Entscheid: | Aus den Erwägungen: 6. - Die Klägerin macht geltend, indem die Vorinstanz sie bei ihrem Antrag auf Erteilung der definitiven Rechtsöffnung behaftet habe, habe sie mehrere wesentliche Verfahrensgrundsätze verletzt (§ 266 lit. b ZPO). 6.1. Zum einen habe die Vorinstanz gegen den Grundsatz "iura novit curia" (§ 99 Abs. 1 ZPO) verstossen, der es dem Rechtsuchenden erlaube, sich darauf zu beschränken, dem Richter den streitigen, rechtlich relevanten Sachverhalt darzulegen, der seinerseits die rechtliche Subsumtion vorzunehmen habe.