{"Signatur": "LU_OG_003", "Spider": "LU_Gerichte", "Sprache": "de", "Datum": "1999-04-01", "HTML": {"Datei": "LU_Gerichte/LU_OG_003_SK-99-20-22_1999-04-01.html", "URL": "https://gerichte.lu.ch/recht_sprechung/lgve/Ajax?EnId=1530", "Checksum": "6a9e4f6646418c1930f367d05331454c"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["SK 99 20-22", "1999 I Nr. 42"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Luzern Obergericht Schuldbetreibungs- und Konkurskommission 01.04.1999 SK 99 20-22 (1999 I Nr. 42)"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Luzern Obergericht Schuldbetreibungs- und Konkurskommission"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Lucerne  Schuldbetreibungs- und Konkurskommission"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Lucerna  Schuldbetreibungs- und Konkurskommission"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Art. 80 ff. SchKG; § 99 Abs. 1 ZPO. Kein Verstoss gegen den Grundsatz der Rechtsanwendung von Amtes wegen, wenn die beantragte definitive Rechtsöffnung mangels eines definitiven Rechtsöffnungstitels abgewiesen und die provisorische Rechtsöffnung mangels eines entsprechenden Antrages nicht erteilt wird. | Schuldbetreibungs- und Konkursrecht"}], "ScrapyJob": "446973/63/2392", "Zeit UTC": "18.02.2026 03:16:13", "Checksum": "958b54a5f58c614d57adf667505bc6a2", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Luzern Obergericht Schuldbetreibungs- und Konkurskommission 01.04.1999 SK 99 20-22 (1999 I Nr. 42)\nRegeste:\nArt. 80 ff. SchKG; § 99 Abs. 1 ZPO. Kein Verstoss gegen den Grundsatz der Rechtsanwendung von Amtes wegen, wenn die beantragte definitive Rechtsöffnung mangels eines definitiven Rechtsöffnungstitels abgewiesen und die provisorische Rechtsöffnung mangels eines entsprechenden Antrages nicht erteilt wird. | Schuldbetreibungs- und Konkursrecht\n\n Prozess und verpflichtet den Richter, stets alle Parteien gleichmässig zu sämtlichen relevanten Vorbringen und Eingaben anzuhören (§ 61 ZPO; Studer/Rüegg/Eiholzer, a.a.O., N 1 und 2 zu § 61 ZPO). Diese mitwirkungsbezogene Seite des rechtlichen Gehörs hat die Vorinstanz zweifellos nicht verletzt. Die Klägerin konnte ihre Sachdarstellung vortragen und der Beklagte konnte dazu Stellung nehmen. 6.3.2. Allerdings dient das rechtliche Gehör auch der Sachaufklärung. Die Luzerner Zivilprozessordnung verpflichtet den Richter, die Parteien auf unklare Vorbringen aufmerksam zu machen und ihnen Gelegenheit zur Klärung solcher Vorbringen zu geben (§ 59 ZPO). Dem Richter kommt somit innerhalb gewisser Schranken die Befugnis zur materiellen Prozessleitung zu, weshalb er berechtigt und verpflichtet sein kann, an der Erstellung der Grundlagen für die Rechtsfindung mitzuwirken und insbesondere in der Sammlung und Sichtung des Prozessstoffs gestaltend einzugreifen. Die Verletzung dieser Pflicht kann eine Verweigerung des rechtlichen Gehörs darstellen (Studer/Rüegg/Eiholzer, a.a.O., N 1 zu § 59 ZPO). Eine Pflicht zur Mitwirkung des Richters besteht jedoch nur, wenn die Vorbringen der Parteien unklar sind, und die Berechtigung zu dieser Mitwirkung findet ihre Grenzen an der in § 60 Abs. 1 und 2 ZPO festgeschriebenen Verhandlungs- und Verfügungs- bzw. Dispositionsmaxime (Studer/Rüegg/Eiholzer, a.a.O., N 2 zu § 59 ZPO). Vorliegend war der Antrag der Klägerin klar und unmissverständlich. Eine Pflicht zur Klärung des Prozessstoffes bestand nicht, weshalb der Vorinstanz keine Verletzung der Aufklärungspflicht vorgeworfen werden kann. (Das Bundesgericht hat die dagegen erhobene staatsrechtliche Beschwerde am 5. Juli 1999 abgewiesen.) |"}