1982 II Nr. 2 S. 160). Entgegen der Auffassung der Klägerin muss sich der betroffene Grundeigentümer auch gegen die Beitragsverfügung bzw. Rechnung zur Wehr setzen können, wobei in einem allfälligen Rechtsmittelverfahren nur noch Mängel im Zusammenhang mit der rechnerischen Festlegung des frankenmässigen Betrages gerügt werden können. Schuldbetreibungs- und Konkurskommission, 26. Januar 2000 (SK 99 166) |