Diese wurde am 2. Dezember 1998 auf Fr. 11 352.50 und nach Anrechnung einer Zahlung von Fr. 7000.- am 15. Dezember 1998 auf Fr. 4352.50 reduziert. Abgesehen davon, dass die Baukosten- und Betriebsbeiträge gemäss § 33 Abs. 1 EGGSchG vom Gemeinderat und nicht vom Gemeindeammann zu veranlagen sind, genügt die Rechnung vom 2. Januar 1998 den gesetzlichen Formvorschriften (§ 110 VRG) nicht. Auch die Schreiben des Gemeinderates vom 2. und 15. Dezember 1998, die materiell Beitragsverfügungen darstellen, erfüllen diese Anforderungen nicht, enthalten sie doch keinen Hinweis auf das ordentliche Rechtsmittel der Einsprache (§ 33 Abs. 1 EGGSchG; vgl. LGVE 1982 II Nr. 2 S. 160).