Dabei handelt es sich unbestritten um einen Entscheid im Sinne von § 110 Abs. 1 VRG, der unangefochten geblieben und in Rechtskraft erwachsen ist. Es steht fest, dass in diesem Entscheid zwar gewisse Grundlagen zur Ermittlung der Baukosten- bzw. Betriebsbeiträge wie Einwohnergleichwert und Grundstückfläche enthalten sind, der daraus resultierende, frankenmässig bestimmte Geldbetrag ist darin jedoch nicht aufgeführt und lässt sich anhand der angeführten Berechnungsgrundlagen auch nicht sofort bestimmen. Auch dem von der Klägerin erst vor Obergericht aufgelegten und damit grundsätzlich unbeachtlichen Kanalisationsreglement der Gemeinde kann diesbezüglich nichts entnommen werden.