Am 17. November 1997 eröffnete der Gemeinderat der Beklagten einen Entscheid, worin er die für die Berechnung der Bau- und Betriebskostenbeiträge an die Kanalisations- und Abwasserreinigungsanlage massgebenden Einwohnergleichwerte und Grundstückfläche festlegte. Dabei handelt es sich unbestritten um einen Entscheid im Sinne von § 110 Abs. 1 VRG, der unangefochten geblieben und in Rechtskraft erwachsen ist.