Panchaud/Caprez, Die Rechtsöffnung, Zürich 1980, § 132). Dem Schuldner muss erkennbar sein, dass die Verfügung vollstreckt werden kann, wenn er gegen sie kein Rechtsmittel ergreift. Für eine blosse Rechnung kann daher keine Rechtsöffnung erteilt werden (Staehelin, a.a.O., N 120 zu Art. 80 SchKG; ZWR 1975 S. 62; PKG 1987 S. 92; LGVE 1984 I Nr. 31). 5.3. Am 17. November 1997 eröffnete der Gemeinderat der Beklagten einen Entscheid, worin er die für die Berechnung der Bau- und Betriebskostenbeiträge an die Kanalisations- und Abwasserreinigungsanlage massgebenden Einwohnergleichwerte und Grundstückfläche festlegte.