Aus den Erwägungen: 5.2. Damit die Verfügung einer Verwaltungsbehörde als definitiver Rechtsöffnungstitel im Sinne von Art. 80 SchKG gelten kann, muss sie formell rechtskräftig, d.h. nicht mehr durch ein ordentliches Rechtsmittel anfechtbar sein und u.a. auf einen bestimmten oder in seiner Höhe ohne weiteres sofort bestimmbaren Geldbetrag lauten (Spühler Karl, Probleme bei der Schuldbetreibung für öffentlich-rechtliche Geldforderungen, ZBl 1999 S. 259; Spühler/Pfister, SchKG I, 2. Aufl., Zürich 1999, S. 81; Staehelin, Basler Komm., SchKG I, N 119 zu Art. 80 SchKG; Panchaud/Caprez, Die Rechtsöffnung, Zürich 1980, § 132).