Nach § 23 dieses Einführungsgesetzes würden die Gemeinden Beiträge und Gebühren für die Ableitung und Reinigung der Abwässer erheben. Damit bestehe für die hier in Frage stehenden Gebühren ein gesetzliches Grundpfandrecht, weshalb die definitive Rechtsöffnung für die Forderung und das Grundpfand zu gewähren sei. Die Schuldbetreibungs- und Konkurskommission hat die dagegen eingereichte Beschwerde der Beklagten gutgeheissen. Aus den Erwägungen: 5.2. Damit die Verfügung einer Verwaltungsbehörde als definitiver Rechtsöffnungstitel im Sinne von Art.