ARA-Anschlussgebühren definitive Rechtsöffnung für die Forderung und das Grundpfandrecht. Der Amtsgerichtspräsident stellte im Rechtsöffnungsentscheid fest, dass die Verfügung betreffend die ARA-Anschlussgebühren rechtskräftig und vollstreckbar sei. Gemäss § 103 Abs. 1 Ziff. 14 EGZGB bestehe ein gesetzliches Grundpfandrecht für jene Abgaben, die nach Abschnitt VII des Einführungsgesetzes zum eidgenössischen Gewässerschutzgesetz (EGGSchG) zu leisten seien. Nach § 23 dieses Einführungsgesetzes würden die Gemeinden Beiträge und Gebühren für die Ableitung und Reinigung der Abwässer erheben.