ein allgemeiner Anspruch auf ein mündliches Verfahren besteht aber nicht (BlSchK 1998 S. 215). Im vorliegenden Fall ist der persönliche Eindruck des Beschwerdeführers für den Sachentscheid nicht von Bedeutung, so dass für die Durchführung einer öffentlichen Parteiverhandlung auch unter diesem Aspekt kein Anlass besteht. |