20a Abs. 3 SchKG). Das SchKG schreibt jedenfalls keine mündliche Verhandlung vor (vgl. Art. 20a Abs. 2 Ziff. 3 Satz 2) und auch das kantonale Recht statuiert keine solche Pflicht. Nach § 27 Abs. 3 EGSchKG ist das Verfahren vor den Beschwerdeinstanzen vielmehr ausdrücklich schriftlich. Zwar gewährt Art. 6 Ziff. 1 EMRK im Zivilverfahren einen Anspruch auf persönliche Teilnahme an einer mündlichen Verhandlung, sofern es für die richterliche Meinungsbildung von unmittelbarer Bedeutung ist, einen Eindruck von Persönlichkeit und Lebensart der Parteien zu gewinnen; ein allgemeiner Anspruch auf ein mündliches Verfahren besteht aber nicht (BlSchK 1998 S. 215).