| | Entscheid: | Der Beschwerdeführer beantragt für das Beschwerdeverfahren - wie bereits vor der unteren Aufsichtsbehörde - gestützt auf Art. 6 Ziff. 1 EMRK die Durchführung einer mündlichen öffentlichen Verhandlung. Das erstinstanzliche Beschwerdeverfahren und das Weiterzugsverfahren werden durch das kantonale Recht geregelt (Amonn/Gasser, Grundriss des Schuldbetreibungs- und Konkursrechts, 6. Aufl., Bern 1997, § 6 N 80). Soweit der Bundesgesetzgeber keine ausdrücklichen Bestimmungen erlassen hat, sind somit die Kantone befugt, das Verfahren der aufsichtsrechtlichen Beschwerde im Sinne von Art. 17ff. SchKG frei zu regeln (Art. 20a Abs. 3 SchKG).