230 Abs. 1 OR, wenn dadurch der Wettbewerb unter den Mitbietenden verfälscht wird. Vorliegend war die Gleichbehandlung aller Steigerungsteilnehmer nicht mehr gegeben, weshalb der Zuschlag im Sinne von Art. 22 Abs. 1 SchKG von Amtes wegen aufzuheben ist. Das Betreibungsamt hat die Steigerung von Amtes wegen zu wiederholen. (Das Bundesgericht hat die dagegen erhobene Beschwerde am 20. Mai 1998 abgewiesen.) |