Das gleiche gilt grundsätzlich für die drei Gesellschaften der Gebrüder X. Wie der Beschwerdeführer X. vor Obergericht selber ausführt, hat er zusammen mit seinen Brüdern ebenfalls drei Gesellschaften gegründet, um an der Losziehung teilzunehmen und dadurch seine Chancen zu erhöhen. Das beschriebene Vorgehen der Gesellschaften widerspricht dem Wesen einer öffentlichen Versteigerung, dass alle Interessenten sich mit gleichen Rechten und unter gleichen Bedingungen daran beteiligen können. Die Gründung von Gesellschaften zur Ersteigerung eines Objekts auf gemeinsame Rechnung ist sittenwidrig im Sinne von Art. 230 Abs. 1 OR, wenn dadurch der Wettbewerb unter den Mitbietenden verfälscht wird.