Aus wirtschaftlicher Sicht und aufgrund ihrer Zweckbestimmung erscheinen diese Gesellschaften identisch. Den Beschwerdegegnern 2 ist daher anzulasten, dass sie die Gesellschaften im Hinblick auf die Versteigerung der Liegenschaft gegründet haben, mit dem Ziel, sich bei einer allfälligen Losentscheidung gemäss Art. 68 Abs. 2 BGBB gegenüber einzelnen Mitbietern einen Vorteil zu verschaffen. Dies erhellt u.a. auch daraus, dass anfänglich nur eine einfache Gesellschaft mitgeboten hat. Die übrigen Gesellschaften traten als Bieter erst in Erscheinung, als es um die Losziehung ging. Das gleiche gilt grundsätzlich für die drei Gesellschaften der Gebrüder X.