Vorliegend war das Vorgehen der Beschwerdeführer 2 als solches nicht widerrechtlich. Denn grundsätzlich ist es jedem Interessenten freigestellt, an Steigerungen teilzunehmen und mitzubieten. Auch eine gemeinschaftliche Teilnahme, wie vorliegend in Form einer einfachen Gesellschaft, ist möglich. 6.2. Als sittenwidrig und unzulässig bezeichnet das Bundesgericht indessen auch eine den Wettbewerb einschränkende und deshalb unlautere, d.h. täuschende oder sonstwie gegen Treu und Glauben verstossende Beeinflussung des Wettbewerbs (BGE 109 II 126 ff. = Pra 72 Nr. 262; Pestalozzi Anton, a. a. O., N 601 ff.).