denn gemäss Art. 22 Abs. 1 SchKG sind Verfügungen nichtig, wenn sie gegen Vorschriften verstossen, die im öffentlichen Interesse oder im Interesse von am Verfahren nicht beteiligten Personen erlassen worden sind. Die Aufsichtsbehörde hat diesfalls einzuschreiten, und zwar unabhängig davon, ob dagegen Beschwerde geführt worden ist. 6.1. Widerrechtlich im Sinne von Art. 230 Abs. 1 OR ist eine Handlung dann, wenn sie gegen geschriebene oder ungeschriebene Gebote oder Verbote der Rechtsordnung verstösst, die dem Schutz des verletzten Rechtsguts dienen (BGE 109 II 126 ff. = Pra 72 Nr. 262 mit Hinweisen). Vorliegend war das Vorgehen der Beschwerdeführer 2 als solches nicht widerrechtlich.