Damit aber hat der Beschwerdeführer das gleiche Vorgehen gewählt, das er den Beschwerdegegnern 2 als unrechtmässig vorwirft. Dieses widersprüchliche Verhalten ist im Sinne der oben zitierten Lehre und Rechtsprechung nicht zu schützen; der Beschwerdegegner ist unabhängig davon, ob die Einwirkung der Beschwerdegegner 2 auf den Erfolg der Versteigerung rechtswidrig war oder gegen die guten Sitten verstiess, zur Anfechtung der Versteigerung und damit zur Beschwerdeführung nicht legitimiert. 6. - Nun stellt sich aber die Frage, ob die Verfügung des Betreibungsamtes von Amtes wegen aufzuheben ist; denn gemäss Art.