Der Beschwerdeführer X. wirft den Beschwerdegegnern 2 vor, sie hätten rechtswidrig auf den Erfolg der Steigerung eingewirkt. Durch deren Verhalten (Gründung mehrerer Gesellschaften) sei die Chancengleichheit an der Verlosung nicht gewährleistet gewesen. Gleichzeitig räumt er ein, mit seinen zwei Brüdern noch an der Versteigerung ebenfalls drei Gesellschaften gegründet zu haben, damit jeder als Vertreter einer der drei Gesellschaften ein Los habe ziehen können. Damit aber hat der Beschwerdeführer das gleiche Vorgehen gewählt, das er den Beschwerdegegnern 2 als unrechtmässig vorwirft.