5.3.1. Gemäss Art. 230 OR kann die Versteigerung angefochten werden, wenn in rechtswidriger oder gegen die guten Sitten verstossender Weise auf den Erfolg der Versteigerung eingewirkt worden ist. Von der Anfechtung ausgeschlossen ist hingegen, wer selbst rechts- oder sittenwidrig auf die Versteigerung einwirkte (BGE 40 III 337; Pestalozzi Anton, Der Steigerungskauf, Zürich 1997, N 843; Ruoss Reto Thomas, in: Honsell/Vogt/Wiegand, Komm. zum Schweizerischen Privatrecht, Obligationenrecht I, 2. Aufl., Basel 1996, N 11 zu Art. 230 OR). 5.3.2. Der Beschwerdeführer X. wirft den Beschwerdegegnern 2 vor, sie hätten rechtswidrig auf den Erfolg der Steigerung eingewirkt.