Es habe keine Chancengleichheit bestanden. Hinter den verschiedenen Gesellschaften stehe tatsächlich nur eine einzige Gesellschaft, welche durch die Neugründung mehrerer Gesellschaften den Losentscheid zu ihren Gunsten gesichert habe. Richtigerweise wäre jener Miteigentümergemeinschaft ein einziges Los zugestanden und nicht mehrere. Um die Situation zu retten, hätte er mit seinen beiden Brüdern ebenfalls eine bzw. drei Gesellschaften gegründet. So habe jeder der drei Brüder ein Los ziehen können, was vom Betreibungsamt ebenfalls nicht hätte zugelassen werden dürfen. 5.3.1. Gemäss Art.