Das Zusammenschliessen und die Teilnahme dieser verschiedenen Miteigentümergemeinschaften sei weder rechtsmissbräuchlich noch sittenwidrig. Auch der Beschwerdeführer X. habe mit zwei seiner Brüder eine Gesellschaft gegründet. Nicht nur der Beschwerdeführer, sondern auch seine Brüder hätten an der Losziehung teilgenommen und insgesamt drei Lose gezogen. 5.2. Der Beschwerdeführer X. bestreitet in seiner Stellungnahme vom 20. Februar 1998, dass an der Steigerung alle Teilnehmer gleich behandelt wurden. Es habe keine Chancengleichheit bestanden.