Jeder Vertrag habe sich vom andern unterschieden, weshalb die Zulassung aller Miteigentümer für richtig befunden worden sei. Im Übrigen seien dem Betreibungsamt auch alle Miteigentümer als Selbstbewirtschafter bekannt gewesen. Die Chancengleichheit sei damit gewahrt gewesen. 5.1.2. Die Beschwerdegegner 2 machen vor Obergericht geltend, die Steigerung sei absolut neutral abgelaufen. Es hätten mehrere Miteigentümergemeinschaften an der Versteigerung teilgenommen, die jede für sich das Höchstangebot gemacht habe. Das Zusammenschliessen und die Teilnahme dieser verschiedenen Miteigentümergemeinschaften sei weder rechtsmissbräuchlich noch sittenwidrig.