68 BGBB zu erwartenden Verlosung gegenüber den Mitbietern einen ungerechtfertigten Vorteil zu verschaffen. Dieses Vorgehen sei rechtsmissbräuchlich und sittenwidrig im Sinne von Art. 230 OR; es verstosse gegen den Grundsatz der Chancengleichheit aller Mitbieter. 5.1.1. Das Betreibungsamt (Beschwerdegegner 1) führt aus, dass insgesamt 14 Anbieter den zulässigen Preis geboten hätten und dies im Protokoll festgehalten worden sei. Vor der Zulassung zum Losentscheid seien von allen Gesellschaften Vertragskopien verlangt worden. Jeder Vertrag habe sich vom andern unterschieden, weshalb die Zulassung aller Miteigentümer für richtig befunden worden sei.