BGBB höchstzulässigen Preis geboten. Rein formell betrachtet würden diesbezüglich sechs verschiedene Gesellschaften vorliegen, da sich die jeweiligen Verträge geringfügig unterscheiden würden. Hingegen bestehe kein nachvollziehbarer Grund, dass die gleichen Personen sechs weitestgehend ähnliche und in ihrer wirtschaftlichen Zweckbestimmung identische Gesellschaften gründen. Es könne daher kein Zweifel bestehen, dass die Gründung der Gesellschaften und deren Teilnahme an der Versteigerung den alleinigen Zweck hatte, den Gesellschaftern in der wegen der Preislimitierung nach Art. 68 BGBB zu erwartenden Verlosung gegenüber den Mitbietern einen ungerechtfertigten Vorteil zu verschaffen.