In einer dagegen erhobenen Beschwerde wurde geltend gemacht, bei der Losziehung sei die Chancengleichheit der Bieter verletzt worden. Aus den Erwägungen: 5. - Die Vorinstanz hat im angefochtenen Entscheid festgehalten, es entspreche dem Wesen der öffentlichen Versteigerung, dass alle Interessenten sich mit gleichen Rechten und unter gleichen Bedingungen daran beteiligen können. Neben den acht Einzelpersonen hätten auch sechs als "Miteigentümergemeinschaften" bezeichnete einfache Gesellschaften den gemäss BGBB höchstzulässigen Preis geboten.