230 Abs. 1 OR, wenn dadurch der Wettbewerb unter den Mitbietenden verfälscht wird. Ist die Gleichbehandlung aller Steigerungsteilnehmer nicht mehr gegeben, ist der Zuschlag in Anwendung von Art. 22 Abs. 1 SchKG von Amtes wegen aufzuheben. | | Rechtskraft: | Diese Entscheidung ist rechtskräftig. | | Entscheid: | Bei der Versteigerung zweier Grundstücke wurde der nach Art. 68 BGBB festgelegte Preis von mehreren Personen und Gesellschaften geboten, weshalb das Los über den Zuschlag entscheiden musste. In einer dagegen erhobenen Beschwerde wurde geltend gemacht, bei der Losziehung sei die Chancengleichheit der Bieter verletzt worden.