{"Signatur": "LU_OG_003", "Spider": "LU_Gerichte", "Sprache": "de", "Datum": "1998-04-01", "HTML": {"Datei": "LU_Gerichte/LU_OG_003_SK-98-21_1998-04-01.html", "URL": "https://gerichte.lu.ch/recht_sprechung/lgve/Ajax?EnId=1584", "Checksum": "ac25e5ab4734da224752c1ab99d17ddf"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["SK 98 21", "1998 I Nr. 37"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Luzern Obergericht Schuldbetreibungs- und Konkurskommission 01.04.1998 SK 98 21 (1998 I Nr. 37)"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Luzern Obergericht Schuldbetreibungs- und Konkurskommission"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Lucerne  Schuldbetreibungs- und Konkurskommission"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Lucerna  Schuldbetreibungs- und Konkurskommission"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Art. 17, 18 und 22 Abs. 1 SchKG; Art. 230 Abs. 1 OR; Art. 68 BGBB. Grundsatz der Chancengleichheit bei der Versteigerung eines Objekts mit einem Maximalpreis im Sinne von Art. 68 BGBB; die Gründung von Gesellschaften zur Ersteigerung eines Objekts auf gemeinsame Rechnung ist sittenwidrig im Sinne von Art. 230 Abs. 1 OR, wenn dadurch der Wettbewerb unter den Mitbietenden verfälscht wird. Ist die Gleichbehandlung aller Steigerungsteilnehmer nicht mehr gegeben, ist der Zuschlag in Anwendung von Art. 22 Abs. 1 SchKG von Amtes wegen aufzuheben. | Schuldbetreibungs- und Konkursrecht"}], "ScrapyJob": "446973/63/2392", "Zeit UTC": "18.02.2026 03:18:23", "Checksum": "7b0d5f3dc22a0c024ce62df65e99b1cf", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Luzern Obergericht Schuldbetreibungs- und Konkurskommission 01.04.1998 SK 98 21 (1998 I Nr. 37)\nRegeste:\nArt. 17, 18 und 22 Abs. 1 SchKG; Art. 230 Abs. 1 OR; Art. 68 BGBB. Grundsatz der Chancengleichheit bei der Versteigerung eines Objekts mit einem Maximalpreis im Sinne von Art. 68 BGBB; die Gründung von Gesellschaften zur Ersteigerung eines Objekts auf gemeinsame Rechnung ist sittenwidrig im Sinne von Art. 230 Abs. 1 OR, wenn dadurch der Wettbewerb unter den Mitbietenden verfälscht wird. Ist die Gleichbehandlung aller Steigerungsteilnehmer nicht mehr gegeben, ist der Zuschlag in Anwendung von Art. 22 Abs. 1 SchKG von Amtes wegen aufzuheben. | Schuldbetreibungs- und Konkursrecht\n\n einzuschreiten, und zwar unabhängig davon, ob dagegen Beschwerde geführt worden ist. 6.1. Widerrechtlich im Sinne von Art. 230 Abs. 1 OR ist eine Handlung dann, wenn sie gegen geschriebene oder ungeschriebene Gebote oder Verbote der Rechtsordnung verstösst, die dem Schutz des verletzten Rechtsguts dienen (BGE 109 II 126 ff. = Pra 72 Nr. 262 mit Hinweisen). Vorliegend war das Vorgehen der Beschwerdeführer 2 als solches nicht widerrechtlich. Denn grundsätzlich ist es jedem Interessenten freigestellt, an Steigerungen teilzunehmen und mitzubieten. Auch eine gemeinschaftliche Teilnahme, wie vorliegend in Form einer einfachen Gesellschaft, ist möglich. 6.2. Als sittenwidrig und unzulässig bezeichnet das Bundesgericht indessen auch eine den Wettbewerb einschränkende und deshalb unlautere, d.h. täuschende oder sonstwie gegen Treu und Glauben verstossende Beeinflussung des Wettbewerbs (BGE 109 II 126 ff. = Pra 72 Nr. 262; Pestalozzi Anton, a. a. O., N 601 ff.). An der Versteigerung vom 27. Oktober 1997 wurden insgesamt 14 Angebote zum zulässigen Höchstpreis von Fr. 1 444 300.- gemacht. Von diesen 14 Angeboten entfielen neun auf (einfache) Gesellschaften und fünf auf Einzelpersonen. Wie die Vorinstanz gestützt auf die aufgelegten Gesellschaftsverträge richtig ausführt, bestehen zwischen den sechs Gesellschaften um die Beschwerdegegner 2 nur geringfügige Unterschiede. Aus wirtschaftlicher Sicht und aufgrund ihrer Zweckbestimmung erscheinen diese Gesellschaften identisch. Den Beschwerdegegnern 2 ist daher anzulasten, dass sie die Gesellschaften im Hinblick auf die Versteigerung der Liegenschaft gegründet haben, mit dem Ziel, sich bei einer allfälligen Losentscheidung gemäss Art. 68 Abs. 2 BGBB gegenüber einzelnen Mitbietern einen Vorteil zu verschaffen. Dies erhellt u.a. auch daraus, dass anfänglich nur eine einfache Gesellschaft mitgeboten hat. Die übrigen Gesellschaften traten als Bieter erst in Erscheinung, als es um die Losziehung ging. Das gleiche gilt grundsätzlich für die drei Gesellschaften der Gebrüder X. Wie der Beschwerdeführer X. vor Obergericht selber ausführt, hat er zusammen mit seinen Brüdern ebenfalls drei Gesellschaften gegründet, um an der Losziehung teilzunehmen und dadurch seine Chancen zu erhöhen. Das beschriebene Vorgehen der Gesellschaften widerspricht dem Wesen einer öffentlichen Versteigerung, dass alle Interessenten sich mit gleichen Rechten und unter gleichen Bedingungen daran beteiligen können. Die Gründung von Gesellschaften zur Ersteigerung eines Objekts auf gemeinsame Rechnung ist sittenwidrig im Sinne von Art. 230 Abs. 1 OR, wenn dadurch der Wettbewerb unter den Mitbietenden verfälscht wird. Vorliegend war die Gleichbehandlung aller Steigerungsteilnehmer nicht mehr gegeben, weshalb der Zuschlag im Sinne von Art. 22 Abs. 1 SchKG von Amtes wegen aufzuheben ist. Das Betreibungsamt hat die Steigerung von Amtes wegen zu wiederholen. (Das Bundesgericht hat die dagegen erhobene Beschwerde am 20. Mai 1998 abgewiesen.) |"}