{"Signatur": "LU_OG_003", "Spider": "LU_Gerichte", "Sprache": "de", "Datum": "1998-04-01", "HTML": {"Datei": "LU_Gerichte/LU_OG_003_SK-98-21_1998-04-01.html", "URL": "https://gerichte.lu.ch/recht_sprechung/lgve/Ajax?EnId=1584", "Checksum": "ac25e5ab4734da224752c1ab99d17ddf"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["SK 98 21", "1998 I Nr. 37"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Luzern Obergericht Schuldbetreibungs- und Konkurskommission 01.04.1998 SK 98 21 (1998 I Nr. 37)"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Luzern Obergericht Schuldbetreibungs- und Konkurskommission"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Lucerne  Schuldbetreibungs- und Konkurskommission"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Lucerna  Schuldbetreibungs- und Konkurskommission"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Art. 17, 18 und 22 Abs. 1 SchKG; Art. 230 Abs. 1 OR; Art. 68 BGBB. Grundsatz der Chancengleichheit bei der Versteigerung eines Objekts mit einem Maximalpreis im Sinne von Art. 68 BGBB; die Gründung von Gesellschaften zur Ersteigerung eines Objekts auf gemeinsame Rechnung ist sittenwidrig im Sinne von Art. 230 Abs. 1 OR, wenn dadurch der Wettbewerb unter den Mitbietenden verfälscht wird. Ist die Gleichbehandlung aller Steigerungsteilnehmer nicht mehr gegeben, ist der Zuschlag in Anwendung von Art. 22 Abs. 1 SchKG von Amtes wegen aufzuheben. | Schuldbetreibungs- und Konkursrecht"}], "ScrapyJob": "446973/63/2392", "Zeit UTC": "18.02.2026 03:18:23", "Checksum": "7b0d5f3dc22a0c024ce62df65e99b1cf", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Luzern Obergericht Schuldbetreibungs- und Konkurskommission 01.04.1998 SK 98 21 (1998 I Nr. 37)\nRegeste:\nArt. 17, 18 und 22 Abs. 1 SchKG; Art. 230 Abs. 1 OR; Art. 68 BGBB. Grundsatz der Chancengleichheit bei der Versteigerung eines Objekts mit einem Maximalpreis im Sinne von Art. 68 BGBB; die Gründung von Gesellschaften zur Ersteigerung eines Objekts auf gemeinsame Rechnung ist sittenwidrig im Sinne von Art. 230 Abs. 1 OR, wenn dadurch der Wettbewerb unter den Mitbietenden verfälscht wird. Ist die Gleichbehandlung aller Steigerungsteilnehmer nicht mehr gegeben, ist der Zuschlag in Anwendung von Art. 22 Abs. 1 SchKG von Amtes wegen aufzuheben. | Schuldbetreibungs- und Konkursrecht\n\n\n| Entscheid: | Bei der Versteigerung zweier Grundstücke wurde der nach Art. 68 BGBB festgelegte Preis von mehreren Personen und Gesellschaften geboten, weshalb das Los über den Zuschlag entscheiden musste. In einer dagegen erhobenen Beschwerde wurde geltend gemacht, bei der Losziehung sei die Chancengleichheit der Bieter verletzt worden. Aus den Erwägungen: 5. - Die Vorinstanz hat im angefochtenen Entscheid festgehalten, es entspreche dem Wesen der öffentlichen Versteigerung, dass alle Interessenten sich mit gleichen Rechten und unter gleichen Bedingungen daran beteiligen können. Neben den acht Einzelpersonen hätten auch sechs als \"Miteigentümergemeinschaften\" bezeichnete einfache Gesellschaften den gemäss BGBB höchstzulässigen Preis geboten. Rein formell betrachtet würden diesbezüglich sechs verschiedene Gesellschaften vorliegen, da sich die jeweiligen Verträge geringfügig unterscheiden würden. Hingegen bestehe kein nachvollziehbarer Grund, dass die gleichen Personen sechs weitestgehend ähnliche und in ihrer wirtschaftlichen Zweckbestimmung identische Gesellschaften gründen. Es könne daher kein Zweifel bestehen, dass die Gründung der Gesellschaften und deren Teilnahme an der Versteigerung den alleinigen Zweck hatte, den Gesellschaftern in der wegen der Preislimitierung nach Art. 68 BGBB zu erwartenden Verlosung gegenüber den Mitbietern einen ungerechtfertigten Vorteil zu verschaffen. Dieses Vorgehen sei rechtsmissbräuchlich und sittenwidrig im Sinne von Art. 230 OR; es verstosse gegen den Grundsatz der Chancengleichheit aller Mitbieter. 5.1.1. Das Betreibungsamt (Beschwerdegegner 1) führt aus, dass insgesamt 14 Anbieter den zulässigen Preis geboten hätten und dies im Protokoll festgehalten worden sei. Vor der Zulassung zum Losentscheid seien von allen Gesellschaften Vertragskopien verlangt worden. Jeder Vertrag habe sich vom andern unterschieden, weshalb die Zulassung aller Miteigentümer für richtig befunden worden sei. Im Übrigen seien dem Betreibungsamt auch alle Miteigentümer als Selbstbewirtschafter bekannt gewesen. Die Chancengleichheit sei damit gewahrt gewesen. 5.1.2. Die Beschwerdegegner 2 machen vor Obergericht geltend, die Steigerung sei absolut neutral abgelaufen. Es hätten mehrere Miteigentümergemeinschaften an der Versteigerung teilgenommen, die jede für sich das Höchstangebot gemacht habe. Das Zusammenschliessen und die Teilnahme dieser verschiedenen Miteigentümergemeinschaften sei weder rechtsmissbräuchlich noch sittenwidrig. Auch der Beschwerdeführer X. habe mit zwei seiner Brüder eine Gesellschaft gegründet. Nicht nur der Beschwerdeführer, sondern auch seine Brüder hätten an der Losziehung teilgenommen und insgesamt drei Lose gezogen. 5.2. Der Beschwerdeführer X. bestreitet in seiner Stellungnahme vom 20. Februar 1998, dass an der Steigerung alle Teilnehmer gleich behandelt wurden. Es habe keine Chancengleichheit bestanden. Hinter den verschiedenen Gesellschaften stehe tatsächlich nur eine einzige Gesellschaft, welche durch die Neugründung mehrerer Gesellschaften den Losentscheid zu ihren Gunsten gesichert habe. Richtigerweise wäre jener Miteigentümergemeinschaft ein einziges Los zugestanden und nicht mehrere. Um die Situation zu retten, hätte er mit seinen beiden Brüdern ebenfalls eine bzw. drei Gesellschaften gegründet. So habe jeder der drei Brüder ein Los ziehen können, was vom Betreibungsamt ebenfalls nicht hätte zugelassen werden dürfen. 5.3.1. Gemäss Art. 230 OR kann die Versteigerung angefochten werden, wenn in rechtswidriger oder gegen die guten Sitten verstossender Weise auf den Erfolg der Versteigerung eingewirkt worden ist. Von der Anfechtung ausgeschlossen ist hingegen, wer selbst rechts- oder sittenwidrig auf die Versteigerung einwirkte (BGE 40 III 337; Pestalozzi Anton, Der Steigerungskauf, Zürich 1997, N 843; Ruoss Reto Thomas, in: Honsell/Vogt/Wiegand, Komm. zum Schweizerischen Privatrecht, Obligationenrecht I, 2. Aufl., Basel 1996, N 11 zu Art. 230 OR). 5.3.2. Der Beschwerdeführer X. wirft den Beschwerdegegnern 2 vor, sie hätten rechtswidrig auf den Erfolg der Steigerung eingewirkt. Durch deren Verhalten (Gründung mehrerer Gesellschaften) sei die Chancengleichheit an der Verlosung nicht gewährleistet gewesen. Gleichzeitig räumt er ein, mit seinen zwei Brüdern noch an der Versteigerung ebenfalls drei Gesellschaften gegründet zu haben, damit jeder als Vertreter einer der drei Gesellschaften ein Los habe ziehen können. Damit aber hat der Beschwerdeführer das gleiche Vorgehen gewählt, das er den Beschwerdegegnern 2 als unrechtmässig vorwirft. Dieses widersprüchliche Verhalten ist im Sinne der oben zitierten Lehre und Rechtsprechung nicht zu schützen; der Beschwerdegegner ist unabhängig davon, ob die Einwirkung der Beschwerdegegner 2 auf den Erfolg der Versteigerung rechtswidrig war oder gegen die guten Sitten verstiess, zur Anfechtung der Versteigerung und damit zur Beschwerdeführung nicht legitimiert. 6. - Nun stellt sich aber die Frage, ob die Verfügung des Betreibungsamtes von Amtes wegen aufzuheben ist; denn gemäss Art. 22 Abs. 1 SchKG sind Verfügungen nichtig, wenn sie gegen Vorschriften verstossen, die im öffentlichen Interesse oder im Interesse von am Verfahren nicht beteiligten Personen erlassen worden sind. Die Aufsichtsbehörde hat diesfalls"}