Er hat zu beweisen (z.B. durch die Anrufung eines Zeugen, der den Einwurf einer an das betreffende Betreibungsamt adressierten Sendung bestätigen kann), dass der Einwurf der Erklärung vor Mitternacht erfolgt ist. In beweisrechtlicher Hinsicht reicht sogar ein Glaubhaftmachen mittels Zeugenbescheinigung (§§ 230 ff. ZPO in Verb. mit § 27 Abs. 3 EG SchKG; Studer/Rüegg/Eiholzer, Der Luzerner Zivilprozess, N 2 zu § 234). Im Übrigen ist es entgegen der Auffassung des Rekurrenten einem rechtsuchenden Laien aus Kriens auch zumutbar, gegebenenfalls den Dringlichkeitsschalter bei der Post in Luzern zu benutzen.