BlSchK 1966 S. 17; LGVE 1990 I Nr. 37) ist die Übergabe dieser Erklärung in einen Briefkasten der Post gleichzusetzen (ZR 90 [1991] Nr. 18 mit Verweisen). Die Erklärung des Rechtsvorschlages ist folglich am letzten Tag der Frist vor 24 Uhr in einen Briefkasten der Post zu werfen (Vogel Oscar, Grundriss des Zivilprozessrechts, 5. Aufl., Bern 1997, 9. Kap. N 93). Für dieses Vorgehen trägt der Absender allerdings die Behauptungs- und Beweislast. Er hat zu beweisen (z.B. durch die Anrufung eines Zeugen, der den Einwurf einer an das betreffende Betreibungsamt adressierten Sendung bestätigen kann), dass der Einwurf der Erklärung vor Mitternacht erfolgt ist.