Wohl ist richtig, dass die Einreichung des Rechtsvorschlages gesetzlich nicht auf die Bürozeiten beschränkt ist. Daraus lässt sich aber nicht folgern, dass ein Betreibungsamt bis Mitternacht für die freie Zugänglichkeit seines Briefkastens besorgt sein muss. Ist der Briefkasten des Betreibungsamtes nach Büroschluss nicht zugänglich, steht dem Schuldner die Möglichkeit offen, den postalischen Weg zu benutzen. Der in der Rechtsprechung anerkannten Übergabe des Rechtsvorschlages in den Briefkasten des Betreibungsamtes bis zum Ablauf der Frist um 24 Uhr (BGE 70 III 71; BlSchK 1966 S. 17;