Zu seinen Gunsten ist davon auszugehen, dass er versucht hatte, den Rechtsvorschlag am Abend des 31. August 1998 beim Betreibungsamt zu deponieren. Die Einvernahme seiner Ehegattin als Zeugin erübrigt sich deshalb auch aus diesem Grund. Es fragt sich indessen, ob die verhinderte Zugangsmöglichkeit zum Briefkasten des Betreibungsamtes nach Büroschluss den Rekurrenten berechtigt hat, mit der Erhebung des Rechtsvorschlags auf den nächsten Tag zuzuwarten. Diese Frage ist mit dem Amtsgerichtspräsidenten zu verneinen. Wohl ist richtig, dass die Einreichung des Rechtsvorschlages gesetzlich nicht auf die Bürozeiten beschränkt ist.